Wer schreibt, der bleibt!

Wer schreibt, der bleibt!

Betriebserhebungen und Dokumentationen gemäß Anhang 3 der TGD-Verordnung


Wann und wie oft?

Bei Neubeitritt eines Betriebes zum TGD ist so rasch als möglich, spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und das Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln. Anschließend ist je nach Tierart und -anzahl mindestens eine Betriebserhebung pro Jahr zu dokumentieren. Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin durchzuführen.

Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel, im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des VIS) mit Stichtag 1. April des Vorjahres heranzuziehen.


Tarife

Die Tarife für die Durchführung der Betriebserhebungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Österreichischer Tierärztekammer und der Landwirtschaftskammer Österreich geregelt.

pdf  Übersicht Tarife TGD ab 01.01.2023

Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege, Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Je GVE der mitbetreuten Tierart wird ein Betrag von € 2,40 zum Betrag der Hauptkategorie hinzugerechnet.